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Mitgliedsbeiträge bei der Einkommensteuer absetzen

Einkommensteuerliche Abzugsfähigkeit der Mitgliedsbeiträge an die Jägerschaft

Im Januar 2024 ist es wieder soweit, der Mitgliedsbeitrag zur Mitgliedschaft in der Jägerschaft des Lankreises Schaumburg e.V. und der Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. wird eingezogen. Und dabei wissen viele nicht, Mitgliedsbeiträge der Mitglieder an die Jägerschaft können unter gewissen Voraussetzungen als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Die Satzung jeder Jägerschaft in Niedersachsen ist mit der Satzung der Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. abgestimmt. Damit verfolgt jede niedersächsische Jägerschaft gemäß ihrer Satzung gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung. Weiterhin ist jede Jägerschaft von der Körperschaftsteuer befreit.

Damit sind die Mitgliedsbeiträge der einzelnen Mitglieder an die entsprechende Jägerschaft steuerlich abzugsfähig gem. § 10b Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Mitgliedsbeitrag ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt nachzuweisen. Bei Zuwendungen bis zu 300,- € reicht ein vereinfachter Nachweis aus, der wie folgt erreicht werden kann:

  1. Vorlage des Kontoauszugs, aus dem die Überweisung des Mitgliedsbeitrags an die Jägerschaft hervorgeht bzw. Vorlage der entsprechenden Buchungsbestätigung des überweisenden Kreditinstituts.
  2. Vorlage eines vereinfachten Zuwendungsnachweises, in dem bestimmte Merkmale der empfangenden Jägerschaft aufgeführt sind.