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Bleiverbot auf der Jagd

Bleiverbot auf der Jagd: EU-Gerichtshof trifft Urteil

Mit einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird die Verordnung in Bezug auf das Verbot der Nutzung von bleihaltiger Schrotmunition in Feuchtgebieten konkretisiert. Das berichtet nun der Französische Jagdverband Fédération Nationale des Chasseurs (FNC) in einer Pressemitteilung.

Mitführen stellt keinen Verstoß dar

In seiner Entscheidung stelle das Gericht fest, dass das bloße Mitführen von Bleischrot in Feuchtgebieten keinen Verstoß darstelle, so der FNC in seiner Pressemitteilung. Durch das bloße Mitführen von Bleischrot könne nicht die Vermutung aufgestellt werden, dass der Jäger die bleihaltige Schrotmunition entgegen dem Verbot verwenden würde, wenn er sich in oder um Feuchtgebiete bewegt. Es sei Sache der Strafverfolgungsbehörde, die illegale Verwendung nachzuweisen. In der Entscheidung des EU-Gerichtshofs heißt es, dass die Vermutung der illegalen Nutzung von Bleischrot in Feuchtgebieten nur dann aufgestellt werden kann, wenn die für die Durchführung der Verordnung zuständige Behörde eine Person antrifft, während sie bei der aktiven Jagd Bleischrot bei sich trägt.

Definition von Feuchtgebieten konkretisiert

 Schließlich stärkt die Entscheidung des EU-Gerichtshofs noch die Definition von Feuchtgebieten. Diese war vorher stark von Verbänden kritisiert worden. Stimmen wurden laut, die anprangerten, dass „jede Pfütze“ als Feuchtgebiet gelten könne. Die EU-Verordnung über Bleischrot betrifft nur die Feuchtgebiete, die in Artikel L 424-6 des Umweltgesetzbuches definiert sind. Konkret bedeute dies, dass das Bleiverbot nur in einem Gebiet gelte, das Wasservögeln als Lebensraum dient. Damit seien insbesondere Gräben und temporäre Wasserpfützen nun ausgeschlossen, heißt es in der Pressemitteilung weiter.